Satzung

Heimat- und Verkehrsverein Eschelbronn e. V.

§ 1

Der Heimat- und Verkehrsverein Eschelbronn e.V., mit Sitz in Eschelbronn, verfolgt ausschließlich und ummittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereines ist die Pflege des alten Brauchtums und die Förderung des Fremdenverkehrs, sowie die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit anderen örtlichen gemeinnützigen Vereinen.
Dazu gehört auch die Zusammenarbeit mit anderen Verkehrsvereinen und -verbänden. Ferner die Einleitung von Maßnahmen zur Verschönerung des Ortsbildes und zur Schaffung eines Archivs als Grundlage zur Heimatpflege. Zu den Aufgaben des Vereines gehört auch die Durchführung von Sommertags-, Martins- und Kirchweihumzügen.
Der Verein soll eingetragen werden.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

§ 4

Vergütung für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung entsprechend den Bestimmungen des EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsänderung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer Angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Jedermann, dem an der Verwirklichung der in § 1 festgelegten Ziele gelegen ist, kann Mitglied werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Bei Jungendlichen unter 18 Jahren ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Mitglied ist, wer in die Mitgliederliste eingetragen ist. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wenn er mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand mitgeteilt wird.
(2) Die aus dem Verein austretenden Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Vereinsvermögen. Sie bleiben bis zur Zahlung der bis zu dem Tage ihres Austritts fälligen Beiträge verpflichtet.
(3) Ein Mitglied scheidet aus dem Verein aus, wenn die in Absatz 1 erwähnten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen und wenn es die Interessen des Vereines schädigt oder mit den Zahlung der Beiträge länger als 1 Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Wer aus dem Verein durch Ausschluss ausscheidet, kann in den ersten 3 Jahren nach Ausschluss nicht mehr aufgenommen werden.

§ 7

Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied hat das Recht an den Beratungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Es kann sich an Wahlen und Abstimmungen beteiligen, sofern es das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ferner kann jedes Mitglied die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereines in Anspruch nehmen. Jedes Mitglied hat aber auch die Pflicht, die Interessen des Vereines zu vertreten und die durchzuführenden Maßnahmen zu fördern, sowie den Vorstand weitgehend zu unterstützen, den Bestimmungen dieser Satzung nachzukommen und die in der Mitgliederversammlung (§ 8 der Satzung) festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 8

Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Dies geschieht durch Einrücken in das Amtsblatt der Gemeinde. Im Jahr muss mindestens eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Sie muss rechtzeitig, d.h. mindestens 14 Tage vor Durchführung, einberufen werden. Die Mitgliederversammlung hat über folgende Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen:
1. Bericht des Vorstandes
2. Erlass, Änderung und Ergänzung der Satzung
3. Entlastung des Vorstandes
4. Festsetzung der Beiträge
5. Wahl des Vorstandes
6. Enthebung des Vorstandes von den Ämtern
7. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
8. Auflösung des Vereines
Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu Punkt 2 und 8 sind jedoch 3/4 der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der 1. bzw. 2. Vorsitzende leitet die Versammlung.

§ 9

Die Leitung des Vereines liegt in den Händen des Vorstandes.
Der Vorstand besteht aus:
 1. Vorsitzenden
 2. Vorsitzenden
 Schriftführer
 Kassenverwalter
 und den Besitzern
Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Durchführung von Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Anzahl der Beisitzer ist nicht begrenzt, sie soll aber mindestens vier betragen. Es sollen möglichst alle Berufszweige vertreten sein. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Protokolle sind durch den Schriftführer zu erstellen. Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte verantwortlich. Außerdem wird die Führung der Kassengeschäfte vor der Jahreshauptversammlung durch die Kassenprüfer geprüft.

§ 10

Beitragsordnung
Die Vereinsmitglieder legen in der Jahreshauptversammlung (§ 8 der Satzung) die Mitgliedsbeiträge fest. Die Beiträge sind in einer gesonderten Mitgliedsbeitragsordnung geregelt.

§ 11

Ehrenordnung
Die Vereinsmitglieder legen in der Jahreshauptversammlung (§ 8 der Satzung) die Ehrenordnung fest. Die Bestimmungen sind in einer gesonderten Ehrenordnung geregelt.

§ 12

Vertretung des Vereines
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende
(2) Der 1. bzw. 2. Vorsitzende ist nach außen immer einzelvertretungsberechtigt.

§ 13

Abstimmungen
Falls die Mitgliedversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt jede Abstimmung durch Handzeichen.

§ 14

Auflösung des Vereines
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins das nach Erfüllung aller Verpflichtungen noch verbleibt, an die Gemeinde Eschelbronn die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15

Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzungsänderung hat die Mitgliederversammlung am 05.04.2013 beschlossen. Sie tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Sinsheim – Registergericht – in Kraft.
Eschelbronn, den 05.04.2013
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Rainer Heilmann Wolfgang Leis